Code of Conduct
Der Otto Konzern macht sich für soziale Standards starkIn folgenden Bereichen zeigen sich positive Effekte:
- Soziales: Unternehmenskultur, Soziales allgemein
Die Motivationsmaßnahme gründet in folgenden Anwendungsfeldern:
- Kommunikation & Information: Zielformulierungen, -vereinbarungen, Leitbilder
Die Achtung der Menschenrechte ist ein elementarer Grundsatz menschlichen Zusammenlebens. Menschenverachtende Arbeitsverhältnisse und -bedingungen ohne soziale Mindeststandards widersprechen diesem Grundsatz. Bei der Ausgestaltung unserer Handelsbeziehungen achten wir auf die Einhaltung sozialer Mindeststandards. Als Voraussetzung jeder Geschäftsbeziehung verpflichten wir unsere Lieferanten, im eigenen Umfeld sowie bei Zulieferern und Sublieferanten, die folgenden Bedingungen als elementare Rechte für die Beschäftigten einzuhalten:
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Das national geltende Arbeitsrecht ist einzuhalten.
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Kinderarbeit ist bei der Herstellung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Otto Konzern untersagt. Für die Definition von Kinderarbeit gelten die Regelungen der Vereinten Nationen oder die national geltenden Regelungen, je nachdem, welche strenger sind.
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Die Beschäftigten müssen Löhne und sonstige Leistungen erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den Praktiken der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, je nachdem, welche höher sind. Ziel ist die Zahlung von Löhnen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne hierfür zu gering sind. Lohnkürzungen als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Alle zusätzlichen Stunden müssen auf Grundlage der geltenden Vorschriften und/oder der in der Region geltenden Branchenpraktiken, je nachdem, welches Niveau höher ist, als Überstunden bezahlt werden. Auf regelmäßiger Basis darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche.
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Das gesetzliche Recht der Beschäftigten, Organisationen ihrer Wahl zu gründen und diesen beizutreten sowie Kollektivverhandlungen zu führen, darf in keiner Weise eingeschränkt werden.
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Es erfolgt keine Diskriminierung aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Überzeugungen der Beschäftigten.
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Der Einsatz von Zwangsarbeit, körperlicher Bestrafung, körperlicher oder seelischer Nötigung ist untersagt.
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Sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sind gewährleistet. Entsprechende Grundsätze gelten für die Unterkünfte der Arbeitnehmer, wenn solche zur Verfügung gestellt werden.
Die Lieferanten und ihre Sublieferanten erklären sich damit einverstanden, dass die Befolgung dieser Mindestanforderungen kontrolliert werden kann, sei es durch die Unternehmen des Otto Konzerns oder durch unabhängige Organisationen. Jeder Verstoß gegen diese Mindestanforderungen, der den Unternehmen der deutschen Otto Gruppe bekannt wird, kann zur Einstellung der Geschäftsbeziehung führen.
Unter folgenden Hyperlinks finden Sie weiterführende Informationen:http://www.otto.com/Code-of-Conduct.303.0.html
Otto (GmbH & Co. KG)
Wandsbeker Straße 3-7
22172 Hamburg
http://www.otto.com
Branche: | | 52 - Einzelhandel (Ohne Kfz/Tankstellen)
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Beschäftigte: | | 5000 und mehr |
Umsatz: | | keine Angabe |